BFH - Beschluss vom 11.08.2003
XI B 227/02
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 04.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4564/01

BFH - Beschluss vom 11.08.2003 (XI B 227/02) - DRsp Nr. 2003/15654

BFH, Beschluss vom 11.08.2003 - Aktenzeichen XI B 227/02

DRsp Nr. 2003/15654

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.

1. Die Revision ist nicht wegen Verfahrensmängeln zuzulassen (§ 115 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

a) Das Urteil des Finanzgerichts (FG) verletzt nicht § 119 Nr. 6 FGO.

§ 119 Nr. 6 FGO betrifft im Grundsatz nur das Fehlen jeglicher rechtlicher Begründung. Eine lückenhafte Begründung allein kann nicht zu einem Mangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO führen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 119 Rdnr. 23, m.w.N.).

b) Das FG hat den Anspruch der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf rechtliches Gehör (§ 119 Nr. 3 FGO) nicht verletzt. Danach ist das FG zwar verpflichtet, Anträge und Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Diese Pflicht geht aber nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht soweit, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen müsste; grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat (vgl. z.B. Gräber/Ruban, aaO, § 119 Rdnr. 10 a). Hinzu kommt im Streitfall, dass das FG die Festsetzung eines Verspätungszuschlages nur in den Grenzen des § 102 FGO überprüfen konnte.