BFH - Beschluss vom 11.08.2006
V B 205/04
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 5
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 23.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7104/03

BFH - Beschluss vom 11.08.2006 (V B 205/04) - DRsp Nr. 2006/28460

BFH, Beschluss vom 11.08.2006 - Aktenzeichen V B 205/04

DRsp Nr. 2006/28460

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) als Organträger der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, behandelt. Ausgehend von der Auffassung, dass die Umsatzsteuer für Leistungen der "... Ltd." im Abzugsverfahren einzubehalten und abzuführen gewesen sei, nahm das FA im Umsatzsteuerbescheid für 1996 den Kläger insoweit für die Umsatzsteuer in Haftung. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein.

Am 19. Februar 2003 erließ das FA eine Einspruchsentscheidung "betreffend B. S., Garten und Landschaftsbau, Landschaftspflege GmbH in A-Stadt, N-Straße 111", deren Gründe wie folgt beginnen:

"Der Einspruchsführer (Ef.) ist Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 UStG.

Gegenstand des steuerlich beim FA X unter o.g. Steuernummer (bis 2001) geführten Einzelunternehmens war die Verpachtung notwendiger Einrichtungen und Gegenstände an die B. S. Garten- und Landschaftsbau, Landschaftspflege GmbH, die umfangreiche landschaftsbauliche Arbeiten ausführte".

Im weiteren Verlauf der Gründe legte das FA dar, weshalb es die Klägerin umsatzsteuerrechtlich als in das Unternehmen des Klägers eingegliederte Organgesellschaft ansah.