BFH - Beschluss vom 11.08.2006
V B 23/04
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 60
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 101/03

BFH - Beschluss vom 11.08.2006 (V B 23/04) - DRsp Nr. 2006/28231

BFH, Beschluss vom 11.08.2006 - Aktenzeichen V B 23/04

DRsp Nr. 2006/28231

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Kreditgenossenschaft, hatte der S-GmbH (GmbH) einen Kredit in Höhe von 491 000 DM gewährt, der durch die Sicherungsübereignung von Gegenständen des Warenlagers der GmbH gesichert war. Die GmbH veräußerte die sicherungsübereigneten Gegenstände mit Rechnung vom 1. Februar 1998 mit Zustimmung der Klägerin an die K-GmbH, eine zweitrangige Sicherungsnehmerin. Ihrem eigenen Vortrag zufolge überließ die Klägerin dabei das Sicherungsgut der K-GmbH gegen die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass sie, die Klägerin, vorrangig hinsichtlich ihrer Ansprüche befriedigt werde. Die K-GmbH wiederum veräußerte das Sicherungsgut an Dritte.

Der Veräußerungserlös (491 000 DM) diente der Rückführung der Darlehensverbindlichkeit der GmbH gegenüber der Klägerin, allerdings wurde er nach Vortrag der Klägerin ihr nach Abzug der Verwertungskosten nur in Höhe von 400 000 DM ausgezahlt. Aufgrund eines Antrages vom 2. Februar 1998 wurde am 19. Februar 1998 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet.