I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wandten sich mit Einsprüchen (u.a.) gegen die Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2004. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) wies die Rechtsbehelfe als unbegründet zurück. Der die Einspruchsentscheidungen betreffende Absendevermerk lautet auf den 25. Juli 2006. Durch Fax-Schreiben vom 30. August 2006 erhoben die durch einen Rechtsanwalt vertretenen Kläger "zur Fristwahrung" Klage.
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