BFH - Beschluss vom 11.08.2008
XI R 51/06

BFH - Beschluss vom 11.08.2008 (XI R 51/06) - DRsp Nr. 2008/18859

BFH, Beschluss vom 11.08.2008 - Aktenzeichen XI R 51/06

DRsp Nr. 2008/18859

Gründe:

I. Der erkennende Senat hat in dieser Rechtssache am 13. Februar 2008 einen Gerichtsbescheid erlassen, der der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) ausweislich Postzustellungsurkunde am 14. März 2008 zugestellt worden ist. Mit Schriftsatz vom 17. April 2008, beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin mündliche Verhandlung beantragt.

Mit Schreiben vom 21. April 2008 hat die Vorsitzende des Senats darauf hingewiesen, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung verspätet eingegangen sei. Sie hat ferner auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen. Dieses Schreiben ist mit Postzustellungsurkunde am 22. April 2008 zugestellt worden. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht gestellt worden.

II. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist wegen Versäumung der Antragsfrist (§ 90a Abs. 2 Satz 1 FGO) unzulässig. Er ist erst am 17. April 2008 beim BFH eingegangen. Die Antragsfrist von einem Monat war aber für den am 14. März 2008 der Klägerin zugestellten Gerichtsbescheid am 14. April 2008 abgelaufen.