BFH - Beschluss vom 11.09.2002
I B 104/01

BFH - Beschluss vom 11.09.2002 (I B 104/01) - DRsp Nr. 2003/1346

BFH, Beschluss vom 11.09.2002 - Aktenzeichen I B 104/01

DRsp Nr. 2003/1346

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls nicht begründet und war daher zurückzuweisen. Ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben.