BFH - Beschluss vom 11.09.2002
I B 45/02

BFH - Beschluss vom 11.09.2002 (I B 45/02) - DRsp Nr. 2003/368

BFH, Beschluss vom 11.09.2002 - Aktenzeichen I B 45/02

DRsp Nr. 2003/368

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob beim Finanzgericht (FG) eine Klage, wobei als Prozessbevollmächtigte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft C-GmbH auftrat. Das FG wies die Klage ab und ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Nach Zustellung des FG-Urteils erhoben die Prozessvertreter, eine Sozietät von Rechtsanwälten, im Namen des Klägers eine Nichtzulassungsbeschwerde. Eine vom Kläger ausgestellte Prozessvollmacht legten sie trotz mehrerer Erinnerungen nicht vor. Auch eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde reichten sie nicht ein. In ihrer Korrespondenz mit der Senatsgeschäftsstelle gaben sie u.a. an, dass das Mandat des Klägers beendet worden sei.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da weder die nach § 62 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderliche Vollmacht noch die gebotene Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 3 FGO) vorliegt. Sie muss deshalb gemäß § 116 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 126 Abs. 1 FGO verworfen werden.