Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen (vgl. § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) Beschwerden sind unbegründet.
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält für grundsätzlich klärungsbedürftig (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) die Fragen:
a) Können trotz Eintritts der Festsetzungsverjährung auf der Ebene des Folgebescheides, die darauf beruht, dass der letzte wirksame und bindende Grundlagenbescheid nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO) ausgewertet wurde, die ursprünglich im vorangegangenen Folgebescheid angesetzten Werte der Besteuerungsgrundlagen, die auf dem vorhergehenden und innerhalb der Frist des § 171 Abs. 10 AO ausgewerteten Grundlagenbescheid beruhen, nicht mehr herausgenommen werden, wenn der Folgebescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand?
b) Kann der nach § 164 Abs. 1 Satz 1 AO angebrachte Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 4 Satz 1 AO teilweise und zu unterschiedlichen Zeitpunkten entfallen, insbesondere, soweit für die von einzelnen Verhältnissen der gesonderten Feststellung abhängige Folgesteuer Teilverjährung eintritt?
c) Ist eine teilweise Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung zulässig?
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