BFH - Beschluss vom 11.11.2008
XI B 65/08
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 235
ZIP 2009, 776
ZInsO 2009, 191
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 06.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1738/06

BFH - Beschluss vom 11.11.2008 (XI B 65/08) - DRsp Nr. 2009/581

BFH, Beschluss vom 11.11.2008 - Aktenzeichen XI B 65/08

DRsp Nr. 2009/581

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

1. Es fehlt bereits an dem für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erforderlichen Herausstellen einer entscheidungserheblichen abstrakten Rechtsfrage. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) trägt zwar vor, die "vorliegende Rechtsfrage" sei von besonderem Gewicht, insbesondere für die große Anzahl von Fällen der Betriebsaufspaltung, er lässt aber offen, welche abstrakte Rechtsfrage er überhaupt für klärungsbedürftig hält. Insbesondere beinhaltet die Behauptung, dass die Insolvenzgerichte mittlerweile in nahezu 90 % der Fälle sog. schwache vorläufige Insolvenzverwalter bestellten, keine abstrakte Rechtsfrage, sondern lediglich den Vortrag eines bestimmten Sachverhalts.