BFH - Beschluß vom 12.01.2000
X B 98/99

BFH - Beschluß vom 12.01.2000 (X B 98/99) - DRsp Nr. 2000/5923

BFH, Beschluß vom 12.01.2000 - Aktenzeichen X B 98/99

DRsp Nr. 2000/5923

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).