BFH - Beschluss vom 12.01.2004
II B 157/02
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1974/99

BFH - Beschluss vom 12.01.2004 (II B 157/02) - DRsp Nr. 2004/1943

BFH, Beschluss vom 12.01.2004 - Aktenzeichen II B 157/02

DRsp Nr. 2004/1943

Gründe:

I. Mit Bescheid vom 6. Februar 1998 stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Einheitswert für das dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gehörende und 1997 fertiggestellte Einfamilienhaus auf den 1. Januar 1998 im Ertragswertverfahren auf 58 000 DM fest. Nach dem Mietspiegel für Gemeinden unter 5 000 Einwohnern beliefen sich die monatlichen Mietsätze je Quadratmeter der Wohnfläche für zwischen 1960 und 1963 erstellte frei finanzierte Mehrfamilienhäuser mittlerer Ausstattung auf 2,50 DM bis 3,00 DM und für solche guter Ausstattung auf 2,80 DM bis 3,90 DM. Ausgehend von der Annahme, dass der Mietwert eines Einfamilienhauses höher sei als der einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, hatte das FA daraus für das Einfamilienhaus des Klägers einen Mietsatz von 2,90 DM/qm abgeleitet.