BFH - Beschluss vom 12.01.2006
II B 52/05
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 24.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3811/03

BFH - Beschluss vom 12.01.2006 (II B 52/05) - DRsp Nr. 2006/7310

BFH, Beschluss vom 12.01.2006 - Aktenzeichen II B 52/05

DRsp Nr. 2006/7310

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) teilte in dem gegen ihn laufenden steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Kapitalanlagen im Ausland der zuständigen Steuerfahndungsstelle durch Schreiben seines Bevollmächtigten vom 16. März 2001 mit, er habe im Jahr 1980 von seiner im Jahr 1992 verstorbenen Mutter 400 000 DM unentgeltlich zugewendet erhalten. Nachdem der Fahndungsprüfer den Bevollmächtigten mit Schreiben vom 30. August 2002 u.a. gebeten hatte, hinsichtlich der eingeräumten Schenkung der Mutter die in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Verträge und eine Kopie der Schenkungsteuererklärung vorzulegen, ergänzte der Kläger dieses Vorbringen mit Schreiben vom 5. November 2002 dahin gehend, dass kein schriftlicher Vertrag hinsichtlich der Schenkung existiere und auch keine Schenkungsteuererklärung abgegeben worden sei. Nachdem die Steuerfahndungsstelle den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) als das für die Festsetzung von Schenkungsteuer gegen den Kläger zuständige FA davon unterrichtet hatte, setzte das FA gegen den Kläger mit Bescheid vom 27. März 2003 für die Schenkung der Mutter Schenkungsteuer fest.