BFH - Beschluss vom 12.01.2006
VII B 59/05
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 15.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 5373/00

BFH - Beschluss vom 12.01.2006 (VII B 59/05) - DRsp Nr. 2006/7678

BFH, Beschluss vom 12.01.2006 - Aktenzeichen VII B 59/05

DRsp Nr. 2006/7678

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) erließ einen Einfuhrabgabenbescheid, mit dem gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen des Erwerbs von insgesamt 415 Stangen (83 000 Stück) unverzollter und unversteuerter Zigaretten, die vorschriftswidrig aus Drittländern in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt worden waren, Einfuhrabgaben (Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer) festgesetzt wurden. Der Kläger akzeptierte die Festsetzung für den darin zugrunde gelegten Erwerb von 15 Stangen Zigaretten in den Jahren 1998 und 1999 und erhob wegen der darüber hinaus festgesetzten Abgaben erfolglos Einspruch.

Die nachfolgende Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) kam im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass der Steuerbescheid jedenfalls nicht zum Nachteil des Klägers falsch sei. Der Kläger habe in der Zeit ab Anfang 1996 bis 1997 von dem Zeugen R mindestens 400 Stangen Zigaretten à 200 Stück und in der Zeit ab 1998 bis 1999 von einem nicht genannten Arbeitskollegen mindestens weitere 15 bis 20 Stangen Zigaretten erworben.