BFH - Beschluss vom 12.02.2003
X S 1/03

BFH - Beschluss vom 12.02.2003 (X S 1/03) - DRsp Nr. 2003/5686

BFH, Beschluss vom 12.02.2003 - Aktenzeichen X S 1/03

DRsp Nr. 2003/5686

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Antragsteller) gegen den Einkommensteuerbescheid 1993 durch Urteil vom 16. August 2002 abgewiesen. Daraufhin haben die Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die der erkennende Senat mit Beschluss vom heutigen Tage als unbegründet zurückgewiesen hat.

Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2003 haben die Antragsteller beantragt, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1993 auszusetzen. Zur Begründung machen sie geltend, aus der Beschwerdeschrift ergebe sich, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzung bestünden.

II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) hat keinen Erfolg.