BFH - Beschluss vom 12.02.2007
III B 155/06
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 10.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 91/04

BFH - Beschluss vom 12.02.2007 (III B 155/06) - DRsp Nr. 2007/6485

BFH, Beschluss vom 12.02.2007 - Aktenzeichen III B 155/06

DRsp Nr. 2007/6485

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen innerhalb der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO für die Zulassung einer Revision dargelegt werden. In der Beschwerdeschrift hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und Beschwerdeführerin lediglich beantragt, die Revision zuzulassen. Er hat aber keinen der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe benannt. Alleine das Begehren, die Revision zuzulassen, genügt den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht.