Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen innerhalb der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO für die Zulassung einer Revision dargelegt werden. In der Beschwerdeschrift hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und Beschwerdeführerin lediglich beantragt, die Revision zuzulassen. Er hat aber keinen der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe benannt. Alleine das Begehren, die Revision zuzulassen, genügt den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht.
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