BFH - Beschluss vom 12.02.2009
XI S 16/08
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

BFH - Beschluss vom 12.02.2009 (XI S 16/08) - DRsp Nr. 2009/8082

BFH, Beschluss vom 12.02.2009 - Aktenzeichen XI S 16/08

DRsp Nr. 2009/8082

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) hat gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts (FG) vom 28. Mai 2008 4 K 1481/05 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt und Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Umsatzsteuerbescheides für 2002 beantragt.

Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Februar 2009 in dem Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision XI B 76/08 die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

II.

Der Antrag auf AdV hat keinen Erfolg.

Wird ein AdV-Antrag während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) gestellt, so können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur dann bestehen, wenn ernstlich mit der Zulassung der Revision zu rechnen ist (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 69 Rz 97, m.w.N.).

Dies trifft im Streitfall nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom 12. Februar 2009 zum Aktenzeichen XI B 76/08 verwiesen.