Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht in der von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geforderten Weise bezeichnet.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|