Die Beschwerde ist zulässig; sie ist jedoch als unbegründet zurückzuweisen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) angenommene Divergenz besteht in Wirklichkeit nicht. Das Finanzgericht (FG) hat den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebilligten Maßstab für die Widerlegung der dem Eingangsstempel als öffentliche Urkunde i.S. des § 418 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) zukommenden gesetzlichen Vermutung für die Richtigkeit der darin beurkundeten Tatsache bei seiner Überzeugungsbildung zugrunde gelegt.
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