Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und die Beteiligten (Beigeladenen) waren an der Bauherrengemeinschaft A beteiligt. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Beteiligten an der Bauherrengemeinschaft für das Jahr 1982 (Streitjahr) waren mit --geändertem-- Bescheid vom 6. November 1984 zunächst mit insgesamt ./. 237 035 DM gesondert und einheitlich festgestellt worden; hierbei waren die auf die Gebäudeherstellungskosten entfallenden Vorsteuern als Werbungskosten berücksichtigt worden.
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