Die Beschwerdeschriften erfüllen nicht die Anforderungen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde stellt. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht schlüssig dargelegt, daß die Vorentscheidung auf den von ihnen gerügten Verfahrensmängeln beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
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