BFH - Beschluß vom 12.03.2002
VII B 174/01

BFH - Beschluß vom 12.03.2002 (VII B 174/01) - DRsp Nr. 2002/7335

BFH, Beschluß vom 12.03.2002 - Aktenzeichen VII B 174/01

DRsp Nr. 2002/7335

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.

Es kann offen bleiben, ob dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen der versäumten Frist für die Begründung der Beschwerde (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nach § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, obwohl sein anwaltlicher Vertreter sich lediglich auf seine eigene anwaltliche Versicherung berufen und nicht durch Vorlage seines Postausgangsbuches oder eine sonstige, zeitnah zu der angeblich fristwahrenden Absendung der Beschwerdebegründung gefertigte schriftliche Notiz über diesen Vorgang (zu diesem Erfordernis vgl. Beschluss des Senats vom 24. Februar 2000 VII B 132/99, nicht veröffentlicht) glaubhaft gemacht hat, dass er nicht verschuldet hat, dass der betreffende Schriftsatz beim Bundesfinanzhof (BFH) nicht angekommen und dadurch Fristversäumnis eingetreten ist. Denn die Beschwerde wäre auch dann, wenn dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt würde, unzulässig, weil nicht nach Maßgabe des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt ist, dass die Voraussetzungen für die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO vorliegen.