Die Beschwerde hat keinen Erfolg - teils, weil sie nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2. FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757), teils, weil die Zulassungsgründe, welche der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend macht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 FGO n.F.), nicht vorliegen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|