Die Beschwerde ist unzulässig.
Das Vorliegen einer Divergenz sowie des Verfahrensmangels ist nicht in zulässiger Weise dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1.
Zur Darlegung der Divergenz (§§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) ist es erforderlich, dass in der Beschwerdeschrift abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze aus angeblich abweichenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) oder eines anderen Gerichts so gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (aus neuerer Zeit z.B. BFH-Beschluss vom 7. August 2007 IV B 139/06, BFH/NV 2008, 57). Hieran fehlt es im Streitfall.
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