BFH - Beschluss vom 12.03.2009
IV B 49/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 20.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1436/05

BFH - Beschluss vom 12.03.2009 (IV B 49/08) - DRsp Nr. 2009/8108

BFH, Beschluss vom 12.03.2009 - Aktenzeichen IV B 49/08

DRsp Nr. 2009/8108

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise schlüssig dargelegt.

Die Kläger führen zur Begründung des Verfahrensmangels aus, das Finanzgericht (FG) habe es versäumt, sich den ursprünglichen Pachtvertrag vorlegen zu lassen. Aus diesem ergebe sich, dass das Pachtverhältnis zum 31. Dezember 2004 geendet habe. Das FG sei in Unkenntnis des ursprünglich vereinbarten Pachtendes und auf Grund des Umstandes, dass das Pachtverhältnis mit Nachtrag zum Pachtvertrag vom 17. Juni 2001 bis zum 30. September 2005 verlängert worden sei, zu dem Schluss gekommen, dass es den Klägern möglich gewesen wäre, das Pachtverhältnis bereits in 2001 zu beenden. Auf dieser mangelhaften Sachverhaltsermittlung beruhe die Entscheidung des FG.