I.
Das Beschwerdeverfahren ist Gegenstand des zweiten Rechtszugs.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb bis zum Streitjahr 1981 eine Kies- und Sandbaggerei. Auf Grundlage der erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen war er zur Rekultivierung der Kiesgruben verpflichtet. Er veräußerte seinen Betrieb mit Vertrag vom 26. Juni 1981. Für zwei Grundstücke in A und B bildete der Kläger in seiner Aufgabebilanz ausgehend von einer Böschungslänge von insgesamt 2 895 m (Kiesgruben in A 991 m und in B 1 904 m) eine Rückstellung für Rekultivierungsverpflichtungen in Höhe von insgesamt 8 220 400 DM. Er wurde entsprechend zur Einkommensteuer 1981 veranlagt.
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