Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) begehrt, ist die Beschwerde unzulässig. Die Beschwerdeschrift entspricht nicht den Anforderungen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Bezeichnung des Verfahrensmangels stellt.
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