BFH - Beschluß vom 12.04.2000
III B 99/99

BFH - Beschluß vom 12.04.2000 (III B 99/99) - DRsp Nr. 2000/10352

BFH, Beschluß vom 12.04.2000 - Aktenzeichen III B 99/99

DRsp Nr. 2000/10352

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) begehrt, ist die Beschwerde unzulässig. Die Beschwerdeschrift entspricht nicht den Anforderungen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Bezeichnung des Verfahrensmangels stellt.