BFH - Beschluß vom 12.04.2000
III S 4/00

BFH - Beschluß vom 12.04.2000 (III S 4/00) - DRsp Nr. 2000/7382

BFH, Beschluß vom 12.04.2000 - Aktenzeichen III S 4/00

DRsp Nr. 2000/7382

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) wegen Einkommensteuer 1990 und 1992 sowie Gewerbesteuermessbeträge 1990 und 1992 als unbegründet ab. Hiergegen hat der Antragsteller am 11. November 1999 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, der das FG mit Beschluss vom 17. November 1999 nicht abgeholfen hat. Mit Beschluss vom heutigen Tag hat der erkennende Senat die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Mit seinem an das FG gerichteten Schriftsatz vom 16. März 2000 hat der Antragsteller beantragt, die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1990 und 1992 und der Gewerbesteuermessbescheide 1990 und 1992 auszusetzen.

Das FG hat das Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung der betreffenden Bescheide mit Beschluss vom 29. März 2000 an den Bundesfinanzhof (BFH) verwiesen.