BFH - Beschluß vom 12.04.2000
IV B 84/99

BFH - Beschluß vom 12.04.2000 (IV B 84/99) - DRsp Nr. 2000/7589

BFH, Beschluß vom 12.04.2000 - Aktenzeichen IV B 84/99

DRsp Nr. 2000/7589

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger zu 2) begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Klage wegen Gewinnfeststellung, Gewerbesteuermessbetrag und Umsatzsteuer 1989-1993 der X-GbR, deren Gesellschafter neben ihm X (Kläger zu 1) war.

Die GbR betrieb in den Streitjahren ... Taxen und ermittelte ihre Gewinne durch Betriebsvermögensvergleich. Nach einer Außenprüfung kam der Beklagte (das Finanzamt --FA--) zu der Auffassung, die Umsätze seien nicht vollständig erfasst worden. Die Nachkalkulation durch den Prüfer ergab höhere Jahresumsätze von 211 115 DM bis 366 418 DM. Auf dieser Grundlage erließ das FA geänderte Umsatzsteuer-, Gewerbesteuermessbetrags- und Gewinnfeststellungsbescheide.

Die Einsprüche hatten teilweise Erfolg. Das FA korrigierte die Kalkulation und ging dabei u.a. von einem Anteil der Besetztfahrten von 45 v.H. aus. Es ergaben sich folgende Umsatzerhöhungen bzw. Gewinne:

Jahr Umsatzerhöhung Gewinn

1989 138 186 DM 88 464 DM

1990 205 510 DM 154 996 DM

1991 251 157 DM 213 414 DM

1992 164 318 DM 132 245 DM

1993 125 145 DM 83 273 DM