BFH - Beschluß vom 12.04.2002
V B 69/01

BFH - Beschluß vom 12.04.2002 (V B 69/01) - DRsp Nr. 2002/10024

BFH, Beschluß vom 12.04.2002 - Aktenzeichen V B 69/01

DRsp Nr. 2002/10024

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Inhaber des Einzelunternehmens Z-Straßenbau. Am 19. November 1993 vereinbarte er mit einer Unternehmensgruppe, sein Unternehmen in Form von verschiedenen noch zu gründenden Gesellschaften weiterzuführen.

Unter Bezugnahme auf diese Vereinbarung wurden unter dem 21. November 1993 zwei Rechnungen mit dem Briefkopf des Einzelunternehmens des Klägers erstellt. Darin wurden der Z A-GmbH & Co. KG für Platzbefestigung, Kanalisation, Materialboxen, Waage und Lader Volvo ... DM zuzüglich ... DM Umsatzsteuer und der Z S-GmbH & Co. KG für Infrastruktur, Abraum und Abbaurechte sowie Radlader Michigan ... DM zuzüglich ... DM Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 22. November 1993 wurde die Z-Bauunternehmung GmbH & Co. KG errichtet, an der der Kläger mit einer Einlage von ... DM beteiligt ist, die er lt. Gesellschaftsvertrag durch Einbringung seines Einzelunternehmens erbracht hat.

Ferner verkaufte der Kläger mit notariellem Kaufvertrag vom 29. Dezember 1993 das Bergwerkseigentum in X an die Z S-GmbH & Co. KG i.G. Als Kaufpreis war ein Betrag von ... DM zuzüglich ... DM Umsatzsteuer vereinbart, der lt. Vertrag zum Kaufdatum bereits entrichtet war.