BFH - Beschluss vom 12.04.2006
I B 143/05
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 15.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 153/03

BFH - Beschluss vom 12.04.2006 (I B 143/05) - DRsp Nr. 2006/24472

BFH, Beschluss vom 12.04.2006 - Aktenzeichen I B 143/05

DRsp Nr. 2006/24472

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Streitjahren (1996 und 1997) Grenzgänger im Sinne des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 --DBA-Schweiz-- (BGBl I 1972, 1022, BStBl 1972, 519) i.d.F. des Änderungsprotokolls vom 21. Dezember 1992 war und ob seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit deshalb gemäß Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz in Deutschland besteuert werden dürfen. Das Finanzgericht (FG) hat dies angenommen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der für Schweizer Unternehmen arbeitende Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er in den Streitjahren jeweils an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz in Deutschland zurückgekehrt sei. Dies müsse zu seinen Lasten gehen; der Kläger trage die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Voraussetzungen der Grenzgängereigenschaft (Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz). Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.