Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 115 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der behauptete Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 FGO) ist nicht den formellen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend gerügt.
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