BFH - Beschluß vom 12.05.2000
I B 1/99

BFH - Beschluß vom 12.05.2000 (I B 1/99) - DRsp Nr. 2000/7367

BFH, Beschluß vom 12.05.2000 - Aktenzeichen I B 1/99

DRsp Nr. 2000/7367

Gründe:

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein eingetragener Verein. Sein satzungsmäßiger Zweck ist es, körperlich behinderten Personen, insbesondere körperlich behinderten Frauen, die Wiedereingliederung in das Berufsleben zu erleichtern. Am 17. Mai 1993 bescheinigte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) dem Kläger vorläufig, dass der Kläger nach seiner dem FA eingereichten Satzung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken diene und zu den in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) bezeichneten Körperschaften gehöre. Außerdem enthält Abschnitt A der Bescheinigung den Hinweis, die vorläufige Bescheinigung sei widerruflich, sie werde zur Beurteilung der Abziehbarkeit von Spenden i.S. des § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 9 Nr. 3 KStG beim Spender erteilt und gelte längstens 18 Monate vom Ausstellungsdatum ab gerechnet. In Abschnitt B der Bescheinigung wies das FA zudem noch darauf hin, dass die Bescheinigung keine endgültige Entscheidung für die Besteuerung des Klägers enthalte und über die Steuerbefreiung nach den einzelnen Steuergesetzen jeweils erst im Rahmen der Veranlagung entschieden werde.