BFH - Beschluß vom 12.05.2000
I B 51/99

BFH - Beschluß vom 12.05.2000 (I B 51/99) - DRsp Nr. 2001/3708

BFH, Beschluß vom 12.05.2000 - Aktenzeichen I B 51/99

DRsp Nr. 2001/3708

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), mit der dieser die Zulassung der Revision gegen die in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 518 veröffentlichte Vorentscheidung hinsichtlich der Haftung wegen Körperschaftsteuer 1984 bis 1986 sowie Gewerbesteuer 1984 und 1985 begehrt, hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger hat keinen Verfahrensmangel hinreichend bezeichnet, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

a) Entgegen der Ansicht des Klägers war die Mitgeschäftsführerin nicht notwendig beizuladen. Nach § 60 Abs. 3 FGO sind Dritte lediglich dann notwendig beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Ob Geschäftsführer für Steuerschulden der von ihnen vertretenen Gesellschaft gemäß den §§ 34, 69 der Abgabenordnung (AO 1977) haften, ist jedoch für jeden einzelnen Geschäftsführer gesondert zu beurteilen.

b) Mit seiner Rüge, das Finanzgericht (FG) habe übersehen, dass die dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Steuerfestsetzungen nach § 173 Abs. 1 AO 1977 geändert werden müssten, macht der Kläger keinen Verfahrensmangel, sondern einen materiell-rechtlichen Fehler geltend.