Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art.
Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Beschwerdefrist gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden.
a) Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind nach Abs. 2 der Vorschrift glaubhaft zu machen.
b) Die Kläger haben weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass der Kläger zu 2 ohne Verschulden gehindert war, die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der bis zum 17. Mai 1999 laufenden Frist zu erheben.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|