BFH - Beschluß vom 12.05.2000
IV B 67/99

BFH - Beschluß vom 12.05.2000 (IV B 67/99) - DRsp Nr. 2000/7386

BFH, Beschluß vom 12.05.2000 - Aktenzeichen IV B 67/99

DRsp Nr. 2000/7386

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Beschwerdefrist gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden.

a) Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind nach Abs. 2 der Vorschrift glaubhaft zu machen.

b) Die Kläger haben weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass der Kläger zu 2 ohne Verschulden gehindert war, die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der bis zum 17. Mai 1999 laufenden Frist zu erheben.