BFH - Beschluß vom 12.05.2000
IV B 75/99

BFH - Beschluß vom 12.05.2000 (IV B 75/99) - DRsp Nr. 2000/7324

BFH, Beschluß vom 12.05.2000 - Aktenzeichen IV B 75/99

DRsp Nr. 2000/7324

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben eine Divergenz zu den bezeichneten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht schlüssig gerügt.

1. Die schlüssige Darlegung der Divergenz erfordert, dass der Beschwerdeführer einen abstrakten Rechtssatz herausarbeitet, der das Urteil des Finanzgerichts (FG) trägt. Dem ist ein abweichender tragender Rechtssatz aus einer genau bezeichneten Entscheidung des BFH gegenüberzustellen (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 22. November 1995 VIII B 13/95, BFH/NV 1996, 348). Ein FG weicht von einer Entscheidung des BFH ab, wenn es bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in derselben Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt (BFH-Beschluss vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 17, m.w.N.). Die Divergenzrüge ist deshalb nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn mit der Beschwerde schlüssig dargelegt wird, dass die bezeichnete Entscheidung des BFH einen vergleichbaren Sachverhalt und dieselbe Rechtsfrage betrifft. Daran fehlt es vorliegend.