BFH - Beschluß vom 12.05.2000
IX R 27/99

BFH - Beschluß vom 12.05.2000 (IX R 27/99) - DRsp Nr. 2000/6478

BFH, Beschluß vom 12.05.2000 - Aktenzeichen IX R 27/99

DRsp Nr. 2000/6478

Gründe:

Der Rechtsstreit ist aufgrund beiderseitiger Erledigungserklärung der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Die Kosten sind nach § 138 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) aufzuerlegen, da er die angefochtenen Steuerbescheide zugunsten der Kläger und Revisionskläger (Kläger) geändert hat und die Kläger im Ergebnis nur zu einem geringen Teil unterlegen sind. Die Voraussetzungen des § 137 FGO i.V.m. § 138 Abs. 2 Satz 2 FGO sind nicht erfüllt. Die Abhilfebescheide beruhen nicht auf dem verspäteten Nachweis von Tatsachen durch die Kläger, sondern darauf, dass das FA seine Rechtsauffassung überprüft hat (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1981 I R 89/80, BFHE 134, 245, 255, BStBl II 1982, 150).