BFH - Beschluss vom 12.05.2006
IV B 65/05
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 09.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 131/00

BFH - Beschluss vom 12.05.2006 (IV B 65/05) - DRsp Nr. 2006/22546

BFH, Beschluss vom 12.05.2006 - Aktenzeichen IV B 65/05

DRsp Nr. 2006/22546

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache beantragt, ist das Rechtsmittel unbegründet (dazu unter 1.); im Übrigen ist es unzulässig (dazu unter 2.).

1. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. der (), wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei soll es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2005 , BFH/NV 2006, , Nr. 1; Gräber/Ruban, , 6. Aufl., § Rz. 23, m.w.N.). Ein im allgemeinen Interesse liegendes Bedürfnis nach Klärung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sich diese Frage nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, wenn sie nicht bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist oder wenn neue Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen, sodass Unsicherheit in der Beantwortung der Rechtsfrage besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2004 , BFH/NV 2004, ; Gräber/Ruban, aaO., § 115 Rz. 28).