BFH - Beschluss vom 12.05.2006
VIII S 12/06
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1849

BFH - Beschluss vom 12.05.2006 (VIII S 12/06) - DRsp Nr. 2006/21095

BFH, Beschluss vom 12.05.2006 - Aktenzeichen VIII S 12/06

DRsp Nr. 2006/21095

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 18. Januar 2006 VIII B 39/05 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin vom 16. Dezember 2004 10 K 10377/01 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss des Senats wenden sich die Antragsteller mit der Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie machen geltend, der Senat habe entscheidungserhebliches Vorbringen in der Beschwerdebegründung übergangen.

Die Antragsteller beantragen, den Beschluss des Senats vom 18. Januar 2006 VIII B 39/05 aufzuheben und die Revision zuzulassen.

Der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Anhörungsrüge zurückzuweisen.

II. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg (§ 133a Abs. 4 Satz 2 FGO).