I. Mit Beschluss vom 18. Januar 2006 VIII B 39/05 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin vom 16. Dezember 2004 10 K 10377/01 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss des Senats wenden sich die Antragsteller mit der Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie machen geltend, der Senat habe entscheidungserhebliches Vorbringen in der Beschwerdebegründung übergangen.
Die Antragsteller beantragen, den Beschluss des Senats vom 18. Januar 2006 VIII B 39/05 aufzuheben und die Revision zuzulassen.
Der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Anhörungsrüge zurückzuweisen.
II. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg (§ 133a Abs. 4 Satz 2 FGO).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|