BFH - Beschluss vom 12.06.2002
I B 62/01

BFH - Beschluss vom 12.06.2002 (I B 62/01) - DRsp Nr. 2002/13475

BFH, Beschluss vom 12.06.2002 - Aktenzeichen I B 62/01

DRsp Nr. 2002/13475

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Jahren 1994 und 1995 im Inland für eine nunmehr insolvente portugiesische Aktiengesellschaft (C) tätig, die an verschiedenen Orten in Deutschland unter Einsatz ausländischer Arbeitskräfte Bauarbeiten ausführte. Sie hatte in der Nähe von X Büroräume angemietet, in denen u.a. der Schriftverkehr und die Verträge mit den Auftraggebern sowie Aufzeichnungen über Lohnvorschüsse und Arbeitsverträge aufbewahrt wurden.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) vertrat nach einer Steuerfahndungsprüfung bei der C die Auffassung, die C habe im Inland eine Betriebsstätte unterhalten und sei daher unabhängig von der Dauer der einzelnen Bauausführungen verpflichtet gewesen, von den auf die inländischen Bauausführungen entfallenden und überwiegend in Portugal ausgezahlten Löhnen Lohnsteuer einzubehalten, anzumelden und abzuführen. Da die C keine inländische Lohnsteuer angemeldet und abgeführt hatte und Unterlagen über die Höhe und die Empfänger der Löhne von ihr nicht vorgelegt wurden, schätzte das FA die Summen der ausgezahlten Löhne und den Bruttosteuersatz und nahm die C durch Haftungsbescheide für Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in Anspruch. Gegen die Bescheide legte die C Einsprüche ein, über die noch nicht entschieden wurde.