BFH - Beschluß vom 12.06.2002
III R 35/01

BFH - Beschluß vom 12.06.2002 (III R 35/01) - DRsp Nr. 2002/10060

BFH, Beschluß vom 12.06.2002 - Aktenzeichen III R 35/01

DRsp Nr. 2002/10060

Gründe:

I. Der erkennende Senat hat in dieser Sache am 7. März 2002 einen Gerichtsbescheid erlassen, der der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) am 25. April 2002 zugestellt worden ist. Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2002 (am 22. Mai 2002 per Telefax beim Bundesfinanzhof --BFH-- eingegangen) beantragte die Klägerin durch ihren Geschäftsführer eine mündliche Verhandlung. Am 23. Mai 2002 wies die Vorsitzende des Senats den Geschäftsführer telefonisch darauf hin, dass auch für den Antrag auf mündliche Verhandlung der Vertretungszwang des § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) gelte. Ein Schriftsatz eines Prozessbevollmächtigten ist beim BFH nicht eingegangen.

II. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist unzulässig.