Von der Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat das Vorliegen eines Verfahrensmangels nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt.
1) Soweit der Kläger vorträgt, das Finanzgericht (FG) habe die vom Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung zur Begründung von Zweifeln gegen die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geforderte Substantiierung und Darlegungslast verkannt und kehre die dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) obliegende Beweislast zu Lasten des Klägers um, wird ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht schlüssig dargelegt.
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