BFH - Beschluss vom 12.06.2006
I B 109/05
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1853
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 29.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 413/01

BFH - Beschluss vom 12.06.2006 (I B 109/05) - DRsp Nr. 2006/22615

BFH, Beschluss vom 12.06.2006 - Aktenzeichen I B 109/05

DRsp Nr. 2006/22615

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ein Revisionszulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor.

1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfenen Fragen sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

a) Die Klägerin hält u.a. für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die Vermutung einer Abbruchabsicht dann widerlegt werde, wenn der Steuerpflichtige dem Gebäude objektiv einen Wert bei Abschluss des Vertrages beimesse und das später abgerissene Gebäude in die Nutzungsplanungen vor und nach Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages einbeziehe.