BFH - Beschluss vom 12.06.2006
XI B 122/05
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1789
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 14 K 6397/03 AO - 25.8.2005,

BFH - Beschluss vom 12.06.2006 (XI B 122/05) - DRsp Nr. 2006/22570

BFH, Beschluss vom 12.06.2006 - Aktenzeichen XI B 122/05

DRsp Nr. 2006/22570

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Rechtsanwalt und als Insolvenzverwalter tätig. Für die Veranlagungszeiträume 1995 bis 1997 erklärte er insoweit freiberufliche Einkünfte; Gewerbesteuererklärungen reichte er nicht ein.

Unter dem 9. Dezember 2002 erließ das Wohnsitzfinanzamt einen Gewerbesteuermessbescheid für 1995. Dagegen hat der Kläger Einspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist.

Mit Bescheid vom 2. Dezember 2002 ordnete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegenüber dem Kläger eine Außenprüfung an, die sich auf Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1997 bis 2000 und auf Gewerbesteuer 1995 bis 2000 erstrecken sollte. In der auf Einspruch ergangenen Einspruchsentscheidung vom 19. November 2003 hob das FA die Prüfungsanordnung bezüglich der Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1997 auf und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Bezüglich der Gewerbesteuermessbeträge sei keine Festssetzungsverjährung eingetreten. Die Außenprüfung wurde durchgeführt.