BFH - Beschluss vom 12.06.2006
XI B 123/05
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1791
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 14 K 439/04 AO - 25.8.2005,

BFH - Beschluss vom 12.06.2006 (XI B 123/05) - DRsp Nr. 2006/22642

BFH, Beschluss vom 12.06.2006 - Aktenzeichen XI B 123/05

DRsp Nr. 2006/22642

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Rechtsanwalt und als Insolvenzverwalter tätig.

Mit Bescheid vom 2. Dezember 2002 ordnete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegenüber dem Kläger eine Außenprüfung an, die sich auf Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1997 bis 2000, auf den Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Januar 1996 bis 1. Januar 1997 und auf Gewerbesteuer 1995 bis 2000 erstrecken sollte. Als voraussichtlicher Prüfungsbeginn war der 27. Januar 2003 vorgesehen. In der auf Einspruch ergangenen Einspruchsentscheidung vom 19. November 2003 hob das FA die Prüfungsanordnung bzgl. Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1997 auf und wies den Einspruch im Übrigen zurück. Dagegen hat der Kläger Klage erhoben.

Mit Schreiben vom 19. November 2003 ordnete das FA den erneuten Prüfungsbeginn für die Zeiträume vor 1998 auf den 23. Dezember 2003 an. Dagegen erhob der Kläger Einspruch. Das FA wies den Einspruch zurück. Die Klage, mit der der Kläger geltend machte, dass die Festlegung des Prüfungsbeginns mangels hineichender Bestimmtheit rechtswidrig gewesen sei, hatte keinen Erfolg. Die Angabe des voraussichtlichen Prüfungsbeginns (§ 197 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) verlange nicht die Angabe der Uhrzeit. Der genaue Zeitpunkt werde in der Regel telefonisch abgestimmt.