I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Halter eines Mitsubishi L 200 mit einem nach Auflastung zulässigen Gesamtgewicht von 2 810 kg.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte mit gemäß §
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) hat die Revision nicht zugelassen.
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger grundsätzliche Bedeutung sowie Verfahrensmängel geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
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