I. Mit Beschluss vom 23. November 2007 V S 36/07 wies der angerufene Senat die Anhörungsrüge, Gegenvorstellung und Erinnerung des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) im Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision (V B 10/04) zurück. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) erteilte entsprechend der Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom 23. November 2007 V S 36/07 die Kostenrechnung vom 28. Januar 2008.
Hiergegen wendet sich der nicht vertretene Erinnerungsführer unter Hinweis auf die Unrichtigkeit der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (Beschluss vom 17. März 2004 V B 10/04), der nach Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vom 10. Mai 2005 erfolgten Streitwertfestsetzung in diesem Verfahren (Beschluss vom 10. August 2007 V B 10/04) sowie die Fehlerhaftigkeit des der Kostenentscheidung zugrundeliegenden Beschlusses vom 23. November 2007 (V S 36/07).
Die Vertreterin der Staatskasse beim BFH beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.
II. 1. Der Senat entscheidet über die Erinnerung in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung.
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