I. In der Vorinstanz begehrte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zum Erlass von Einkommen- und Umsatzsteuer für mehrere Jahre zu verpflichten.
II. 1. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht.
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