Obwohl der Senat durch Beschluß vom 15. März 1999 die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts vom 10. September 1998 auf Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) zugelassen hat, hat das FA keine Revision eingelegt. Es hat deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Beschlüsse vom 29. Juli 1976 V B 10/76, BFHE 119, 380, BStBl II 1976, 684; vom 16. Januar 1995 X B 142/94, BFH/NV 1995, 819).
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