Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht gegeben. Die von ihr im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Überlassung i.S. von § 4 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes benannte Frage, ob eine Wohnungsrechtsbestellung anlässlich der Wohnungsübertragung oder aus freiem Willen erfolgt ist, ist nicht im allgemeinen Interesse klärungsfähig. Der Senat hat mit Urteil vom 6. März 2007 IX R 38/05 (BFH/NV 2007, 1281) entschieden, dass es in erster Linie eine Frage der dem Finanzgericht (FG) obliegenden tatrichterlichen Würdigung ist, ob im Einzelfall bei der Übertragung einer Immobilie ein Nutzungsrecht vorbehalten wurde.
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