I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) meldete 1996 und 1997 bei verschiedenen Hauptzollämtern mit insgesamt zehn Ausfuhranmeldungen lebende Rinder zur Ausfuhr in verschiedene Drittländer an. Die Hauptzollämter führten jeweils am Tag der Anmeldung Nachverwiegungen einiger der angemeldeten Rinder durch, die fast ausschließlich Mindergewichte ergaben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) berücksichtigte mit den entsprechenden Erstattungsbescheiden diese Verwiegungen, indem er das von der Klägerin angemeldete Gewicht aller Tiere der jeweiligen Anmeldung um die im Rahmen der Beschau jeweils festgestellten Mindergewichte prozentual kürzte.
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